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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 35 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Grundsätze

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Allgemeines
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§ 35 GWBA · Grundsätze

1. Der Gewässerunterhalt dient der Erhaltung des Gewässers, der Sohle, seiner Ufer und der Wasserbauwerke im erforderlichen Zustand oder der Wiederherstellung dieses Zustandes.

2. Reicht der Gewässerunterhalt nicht aus, ist der erforderliche Zustand mittels Massnahmen der Raumplanung oder nötigenfalls des Wasserbaus zu erhalten oder wieder herzustellen.

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