Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 34 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltung des Planungs- und Baurechts

Wasserbau - Uferschutz und Gewässerraum - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 GWBA · Geltung des Planungs- und Baurechts

1. Zuständigkeit und Verfahren für die Umsetzung planungs- und baurechtlicher Vorgaben richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baurechts.

← § 33 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 35 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →