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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 33 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Uferwege

Wasserbau - Uferschutz und Gewässerraum - ...
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§ 33 GWBA · Uferwege

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden sichern durch ihre Richt- und Nutzungsplanung den freien Zugang zu den Ufern und deren Begehbarkeit, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.

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