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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 32 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ufervegetation

Wasserbau - Uferschutz und Gewässerraum - ...
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§ 32 GWBA · Ufervegetation

1. Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG) erteilt das Departement.

2. Ufervegetation auf öffentlichem Grund darf mit den Stämmen bis an die Nachbargrenze und mit den Ästen bis 2 Meter über diese reichen.

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