712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 3 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Grundsätze für den Umgang mit Wasser, Boden und Abfall
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
§ 3 GWBA · Grundsätze für den Umgang mit Wasser, Boden und Abfall
1. Mit Wasser und Boden ist haushälterisch umzugehen.
2. Die Planung, die Ausführung und der Betrieb von Bauten und Anlagen des Wasserbaus oder der Wasserwirtschaft streben eine lange Nutzungsdauer an und berücksichtigen die erforderlichen Erneuerungszyklen.
3. Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Grundsätze und Schutzziele.