Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 29 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständige Behörde

Wasserbau - Uferschutz und Gewässerraum - ...
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§ 29 GWBA · Zuständige Behörde

1. Die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für Nutzungen im Gewässerraum erteilt innerhalb der Bauzone die örtliche Baubehörde, im Übrigen das Departement.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

2. ...

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