712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 23 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gewässerraum
Wasserbau - Uferschutz und Gewässerraum - ...
§ 23 GWBA · Gewässerraum
1. Der Gewässerraum ist mit den Instrumenten der Nutzungsplanung festzulegen.
2. Im bundesrechtlich erforderlichen Gewässerraum gelten mindestens die Nutzungsbeschränkungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
3. Für nach Inkrafttreten der Revision vom 5. September 2017 innerhalb des Gewässerraums erstellte Bauten und Anlagen gilt eine generelle Weichungspflicht. Werden am Gewässer im öffentlichen Interesse irgendwelche Veränderungen vorgenommen, so hat deren Eigentümer alle erforderlichen Anpassungen auf eigene Kosten vorzunehmen.
4. Für Schäden, die durch Hochwasser an im Gewässerraum liegenden Bauten und Anlagen entstehen, haften weder der Kanton noch die Gemeinde.