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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 20 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Durchführung der Aufwertung

Wasserbau - Allgemeines
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§ 20 GWBA · Durchführung der Aufwertung

1. Gewässer oder einzelne Gewässerabschnitte sind in der Regel durch raumplanerische Massnahmen oder im Zusammenhang mit Unterhaltsmassnahmen und bautechnischen Erneuerungsarbeiten aufzuwerten.

2. ...

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