712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 20 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Durchführung der Aufwertung
Wasserbau - Allgemeines
§ 20 GWBA · Durchführung der Aufwertung
1. Gewässer oder einzelne Gewässerabschnitte sind in der Regel durch raumplanerische Massnahmen oder im Zusammenhang mit Unterhaltsmassnahmen und bautechnischen Erneuerungsarbeiten aufzuwerten.
2. ...