Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 2 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltungsbereich

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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§ 2 GWBA · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer, Böden und belasteten Standorte auf dem Gebiet des Kantons.

2. Es regelt die Abfallwirtschaft im Kanton.

3. Bundesrechtliche Vorschriften und spezielleres kantonales Recht bleiben vorbehalten.

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