712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 19 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gestaltung von Bauten und Anlagen
Wasserbau - Allgemeines
§ 19 GWBA · Gestaltung von Bauten und Anlagen
1. Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind nach Bundesrecht zulässige neue Bauten und Anlagen im Gewässerraum so auszuführen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten und sich auf natürliche Weise in die Bach-, Fluss- oder Seelandschaft einfügen.
2. Als Baustoffe sind soweit möglich natürliche Materialien zu verwenden.