712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 182 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verwendung Saldo des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen der Revision vom 5. September 2017
§ 182 GWBA · Verwendung Saldo des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
1. Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und Schrott gemäss § 10 der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen werden dem Eigenkapital gutgeschrieben und gemäss § 165 verwendet.