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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 180 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verwendung Saldo Abwasserfonds

Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen der Revision vom 5. September 2017
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§ 180 GWBA · Verwendung Saldo Abwasserfonds

1. Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Abwasserfonds gemäss den früheren §§ 122 ff. werden dem Eigenkapital gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.

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