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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 18 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer und ihrer Ufer

Wasserbau - Allgemeines
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§ 18 GWBA · Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer und ihrer Ufer

1. Gewässer und ihre Ufer müssen so gestaltet werden, dass

a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;

b) eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann;

c) ein abwechslungsreiches Bach- oder Flussbett mit unterschiedlichen Fliessbedingungen und unterschiedlich ausgeprägten Böschungen entsteht;

d) sie die Verbindung von Lebensräumen ermöglichen;

e) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern gewährleistet werden.

2. In überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich.

3. Auf die Erhaltung und Förderung von Auengebieten sowie der Ufervegetation ist besondere Rücksicht zu nehmen.

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