712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 18 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer und ihrer Ufer
Wasserbau - Allgemeines
§ 18 GWBA · Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer und ihrer Ufer
1. Gewässer und ihre Ufer müssen so gestaltet werden, dass
a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b) eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann;
c) ein abwechslungsreiches Bach- oder Flussbett mit unterschiedlichen Fliessbedingungen und unterschiedlich ausgeprägten Böschungen entsteht;
d) sie die Verbindung von Lebensräumen ermöglichen;
e) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern gewährleistet werden.
2. In überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich.
3. Auf die Erhaltung und Förderung von Auengebieten sowie der Ufervegetation ist besondere Rücksicht zu nehmen.