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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 175 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 3. Abgabenreglemente der Träger

Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009
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§ 175 GWBA · 3. Abgabenreglemente der Träger

1. Träger im Sinne von § 91 haben ihre Abgabenreglemente (§ 121), soweit notwendig, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die Bestimmungen über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft anzupassen.

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