712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 174 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Bestehende Gewässernutzungen
Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009
§ 174 GWBA · 2. Bestehende Gewässernutzungen
1. Für bestehende Gewässernutzungen, die noch nicht angezeigt, bewilligt oder konzessioniert sind (§§ 48 f. und 53 f.), ist innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung oder Konzession einzuholen oder eine Anzeige beim Departement vorzunehmen.
2. Die Gebührenpflicht beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes.