712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 173 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Weiteres Übergangsrecht 1. Verletzung von Pflichten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser
Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009
§ 173 GWBA · Weiteres Übergangsrecht 1. Verletzung von Pflichten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser
1. Hat eine Einwohnergemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflichten des Gewässerunterhalts oder des Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 nicht erfüllt und fällt deshalb erheblicher Mehraufwand an, trägt sie dessen Kosten.