712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 172 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anwendbarkeit auf hängige Verfahren
Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009
§ 172 GWBA · Anwendbarkeit auf hängige Verfahren
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden erstinstanzlich hängige Verfahren nach dem neuen Recht beurteilt.
2. Hängige Beschwerden werden ebenfalls nach dem neuem Recht beurteilt, sofern nicht überwiegende private Interessen die Anwendung des alten Rechts gebieten.