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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 171 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnisse

Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009
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§ 171 GWBA · Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnisse

1. Dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften finden auf alle bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.

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