712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 171 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnisse
Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009
§ 171 GWBA · Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnisse
1. Dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften finden auf alle bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.