712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 170 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ordnungsbussen
Gemeinsame Bestimmungen - Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
§ 170 GWBA · Ordnungsbussen
1. Übertretungen wegen Liegenlassens oder Wegwerfens von Abfällen im öffentlichen Raum (§ 169 Abs. 1) können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden.
2. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
3. Der Regierungsrat stellt die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, bestimmt den Bussenbetrag, regelt die Bezahlung und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Organe.
4. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970.