712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 17 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gewässerplanung
Wasserbau - Allgemeines
§ 17 GWBA · Gewässerplanung
1. Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen als Grundlage für die Richt- und Nutzungsplanung ein Wasserbaukonzept betreffend
a) die Gewässerabschnitte und Uferflächen, welche entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste aufzuwerten sind;
b) die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken dienen sollen;
c) die Gewässerabschnitte und Ufergebiete, bei welchen entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste Massnahmen für den Hochwasserschutz getroffen werden sollen;
d) die bei Verbauungen anzustrebende Sicherheit;
e) Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind.