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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 17 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gewässerplanung

Wasserbau - Allgemeines
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§ 17 GWBA · Gewässerplanung

1. Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen als Grundlage für die Richt- und Nutzungsplanung ein Wasserbaukonzept betreffend

a) die Gewässerabschnitte und Uferflächen, welche entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste aufzuwerten sind;

b) die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken dienen sollen;

c) die Gewässerabschnitte und Ufergebiete, bei welchen entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste Massnahmen für den Hochwasserschutz getroffen werden sollen;

d) die bei Verbauungen anzustrebende Sicherheit;

e) Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind.

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