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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 169 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Strafbestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen - Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
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§ 169 GWBA · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst oder Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegwirft, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft.

2. Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 sind anwendbar.

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