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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 168 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Rechtsschutz

Gemeinsame Bestimmungen - Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
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§ 168 GWBA · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 und über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 oder, soweit anwendbar, nach dem Planungs- und Baurecht oder dem Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992.

2. Privatrechtliche Einwendungen gegen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession werden durch das Zivilgericht beurteilt.

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