§ 167 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gesetzliches Pfandrecht
§ 167 GWBA · Gesetzliches Pfandrecht
1. Dem Kanton steht für sämtliche Forderungen aus Bewilligungen und Konzessionen ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne von § 284 Buchstabe f des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 zu.
2. Zugunsten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der Träger im Sinne von § 91 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht, für rechtskräftige Forderungen aufgrund des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 oder des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, aus
a) der Entsorgung von Abfällen;
b) der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes, Sanierung oder Überwachung von belasteten Standorten;
c) Sicherungs- und Behebungsmassnahmen.