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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 166 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sicherheitsleistung und Finanzierungsnachweis

Gemeinsame Bestimmungen - Finanzielle Bestimmungen
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§ 166 GWBA · Sicherheitsleistung und Finanzierungsnachweis

1. Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung und einen Finanzierungsnachweis verlangen.

2. Die Sicherheitsleistung haftet für die Einhaltung von Auflagen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Erlöschen der Bewilligung oder Konzession, für alle finanziellen Verpflichtungen dem Kanton gegenüber aus der ihr zugrunde liegenden Verfügung sowie für die Schädigung besserer Rechte Dritter.

3. Dritte können die Sicherheitsleistung erst in Anspruch nehmen, wenn die Forderungen des Kantons gedeckt sind.

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