§ 165 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verwendungszweck der Erträge aus der Gewässernutzung und der Abfallabgaben
§ 165 GWBA · Verwendungszweck der Erträge aus der Gewässernutzung und der Abfallabgaben
1. Die für die Gewässernutzung zu leistenden Gebühren und Wasserzinsen wie auch die Erträge aus den Schiffssteuern sowie die Abfallabgaben sind zu verwenden für
a) Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts, den Gewässerschutz, die Bildung und Förderung von regionalen Trägern nach § 103 sowie für den kantonalen Vollzug des Wasserrechts;
b) Beiträge nach der kantonalen Energiegesetzgebung[55].
c)* notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte
1. den Kostenanteil der Verursacher, die der Kanton trägt, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Art. 32d Abs. 3 des USG [56]);
2. 35 Prozent der Kosten, wenn ein Standort zu bearbeiten ist, auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
3. Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absatz 5 des USG 7. Oktober 1983 tragen muss;
4. Kosten welche der Kanton als Verursacher bezahlen muss;
d)* 100 Prozent der nach Abzug der Abgeltungen des Bundes verbleibenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen im Kanton Solothurn, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und auf die nach dem 8. Dezember 2014 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn
1. nach der Sanierung der Boden am Standort uneingeschränkt genutzt werden kann;
2. der Kanton die Massnahmen selber durchführt oder Dritte damit beauftragt;
3. in begründeten Ausnahmefällen z.B. Bauvorhaben der Inhaber oder die Inhaberin die notwendigen Massnahmen mit Zustimmung des zuständigen Departements selber durchführt.
e)* Beiträge an Erfolg versprechende neuartige Verfahren und Anlagen zur Verminderung, Reinigung und Verwertung von Abwässern;
f)* Kosten der Ersatzvornahme nach der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen[57], wenn der Inhaber oder Inhaberin eines Fahrzeuges oder Schrott nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist;
g)* Erhebungen nach § 131.
2. ...
3. ...
4. Die Verwendung der zweckgebundenen Mittel ist jährlich im Geschäftsbericht auszuweisen.