712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 164 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebühren
Gemeinsame Bestimmungen - Finanzielle Bestimmungen
§ 164 GWBA · Gebühren
1. Die Vollzugsinstanzen erheben für Verfügungen, Kontrollen, Dienstleistungen und andere Massnahmen nach diesem Gesetz Gebühren nach dem Verursacherprinzip. Die besonderen Bestimmungen über Gebühren in einzelnen Kapiteln dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.