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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 163 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Wiederherstellung und Ersatz

Gemeinsame Bestimmungen - Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
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§ 163 GWBA · 2. Wiederherstellung und Ersatz

1. Wer gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder gegen gestützt darauf erlassene vollstreckbare Verfügungen verstösst und dabei öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.

2. Auf Verfügungen der zuständigen Behörde betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 anwendbar.

3. Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Interessen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatzmassnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherstellungskosten.

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