Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 161 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Übertragung von Aufgaben an Private

Gemeinsame Bestimmungen - Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
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§ 161 GWBA · Übertragung von Aufgaben an Private

1. Für die Übertragung von Aufgaben dieses Gesetzes an Private gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

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