712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 161 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Übertragung von Aufgaben an Private
Gemeinsame Bestimmungen - Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
§ 161 GWBA · Übertragung von Aufgaben an Private
1. Für die Übertragung von Aufgaben dieses Gesetzes an Private gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.