712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 160 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
Gemeinsame Bestimmungen - Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
§ 160 GWBA · Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1. Die mit dem Vollzug und der Aufsicht betrauten Personen sind berechtigt, Gewässer, Gewässerufer oder Anlagen jederzeit zu begehen und zu überprüfen.
2. Es sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.