712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 16 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zweck
Wasserbau - Allgemeines
§ 16 GWBA · Zweck
1. Der Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtlichen Vorgaben und die wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Gewässers (Hochwasserschutz).
2. Die Gewässer und ihre Ufer sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten und, wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zustand zu überführen.
3. ...