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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 159 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Vollzug

Gemeinsame Bestimmungen - Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
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§ 159 GWBA · Vollzug

1. Soweit das Gesetz den Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Kantonsrat vorbehält, erlässt der Regierungsrat die zu seinem Vollzug notwendigen Verordnungen.

2. ...

3. Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. Es übt die Aufsicht über die öffentlichen Gewässer sowie über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen aus und erlässt Weisungen für die Aufgabenerfüllung.

4. Die Überwachung der Trinkwasserqualität obliegt der kantonalen Lebensmittelkontrolle.

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