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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 158 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Deponienachsorge

Abfallwirtschaft - Abfallanlagen
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§ 158 GWBA · Deponienachsorge

1. Der Kanton kann mit Betreiberinnen und Betreibern von Deponien vereinbaren, dass er an ihrer Stelle die ordentliche sowie die Störfallnachsorge übernimmt. Er verlangt dafür eine Entschädigung, welche die zu erwartenden Aufwendungen für die ordentliche Nachsorge deckt und die Bildung der nötigen Reserve zur Behebung des Störfalls ermöglicht (Deponienachsorgefonds).

2. Die ordentliche Nachsorge umfasst namentlich

a) den Unterhalt und Ersatz der baulichen Einrichtungen;

b) die Wartung und den Ersatz der Anlagen zur Behandlung der austretenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe;

c) die Überwachung der Stoffflüsse.

3. Die Übernahme der Störfallnachsorge hat zur Folge, dass der Kanton

a) die Haftung für Schäden trägt, die durch die Deponie verursacht werden;

b) auf seine Kosten dafür sorgt, dass die nötigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen eines Schadensereignisses getroffen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966[51].

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und Bezahlung der Entschädigung, der Fondsverwaltung sowie die weiteren Leistungen der Parteien in Verträgen mit den Betreiberinnen und Betreibern von Deponien sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

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