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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 157 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Durchsetzung der Aufgabenerfüllung

Abfallwirtschaft - Abfallanlagen
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§ 157 GWBA · Durchsetzung der Aufgabenerfüllung

1. Der Regierungsrat kann öffentliche Anlagen selber erstellen, wenn eine Einwohnergemeinde, die dazu nicht in der Lage ist, ihn darum ersucht oder wenn eine Einwohnergemeinde trotz Fristansetzung in Verzug ist.

2. In einem solchen Fall hat die Einwohnergemeinde die gleichen Kosten zu tragen, wie wenn sie die Anlagen selber erstellte.

3. Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigentum der Einwohnergemeinde.

4. Für die Entsorgung besonderer Abfälle kann der Regierungsrat kantonale Anlagen und Dienste erstellen und betreiben, deren Benützung vorschreiben und dafür Gebühren erheben. Im gleichen Sinn kann er sich auch an Anlagen und Diensten Dritter beteiligen.

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