Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 156 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Errichtungs- und Betriebsbewilligungen

Abfallwirtschaft - Abfallanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 156 GWBA · Errichtungs- und Betriebsbewilligungen

1. Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfallverbrennungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und andere Abfallanlagen und nimmt insbesondere die Beurteilung der Umweltbelastung einer Abfallanlage zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.

2. Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und Einwohnergemeinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewilligung die Stellungnahme des Amtes einzuholen.

3. Betriebsbewilligungen werden vom Departement erteilt.

← § 155 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 157 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →