712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 156 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
Abfallwirtschaft - Abfallanlagen
§ 156 GWBA · Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
1. Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfallverbrennungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und andere Abfallanlagen und nimmt insbesondere die Beurteilung der Umweltbelastung einer Abfallanlage zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
2. Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und Einwohnergemeinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewilligung die Stellungnahme des Amtes einzuholen.
3. Betriebsbewilligungen werden vom Departement erteilt.