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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 155 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag

Abfallwirtschaft - Abfallanlagen
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§ 155 GWBA · Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag

1. Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungsabfälle sind ausgenommen.

2. Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungsauftrag verbinden und verpflichten, bestimmte Arten von Abfällen eines bestimmten Gebietes entgegenzunehmen und vorschriftsgemäss zu behandeln.

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