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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 154 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Übrige Abfälle

Abfallwirtschaft - Zuständigkeiten nach Abfallarten
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§ 154 GWBA · Übrige Abfälle

1. Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfälle, soweit der Vollzug nicht den Einwohnergemeinden übertragen ist.

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