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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 152 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ausgediente Fahrzeuge

Abfallwirtschaft - Zuständigkeiten nach Abfallarten
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§ 152 GWBA · Ausgediente Fahrzeuge

1. Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, wie die ausgedienten Fahrzeuge beseitigt werden und beauftragt das Departement mit dem Vollzug.

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