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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 151 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle

Abfallwirtschaft - Zuständigkeiten nach Abfallarten
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§ 151 GWBA · Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle

1. Das Departement ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden

a)* Sonderabfälle aus Haushalten;

b)* nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.

3. Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung des Absatzes 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.

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