§ 150 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Siedlungsabfälle
§ 150 GWBA · Siedlungsabfälle
1. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemeinden.
2. Die Einwohnergemeinden planen, erstellen, betreiben und unterhalten die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle erforderlich sind.
3. Für Massenveranstaltungen und Anlässe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt sind, nehmen die zuständigen Behörden Auflagen über das Vermeiden und die Entsorgung von Abfällen in ihre Bewilligungen auf.
4. Die Baubehörden können in der Baubewilligung Auflagen über das Erstellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Abfällen machen.
5. Die Einwohnergemeinden erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den Angaben der Mengen der Siedlungsabfälle auf ihrem Gebiet und stellen diese dem Departement zu.