712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 15 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltungsbereich
Wasserbau - Allgemeines
§ 15 GWBA · Geltungsbereich
1. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für alle oberirdischen Gewässer und ihre Ufer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte.
2. Die zweite Juragewässerkorrektion fällt nicht unter dieses Gesetz.