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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 149 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Weisungs- und Zuweisungsrecht

Abfallwirtschaft - Organisation
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§ 149 GWBA · Weisungs- und Zuweisungsrecht

1. Das Departement kann die Art der Bewirtschaftung bestimmter Abfälle verbindlich festlegen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dadurch die Umweltbelastung vermindert wird. Es kann nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstellen verpflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.

2. Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sind im Rahmen des ihnen erteilten Leistungsauftrages verpflichtet, vorschriftsgemäss angebotene Abfälle von Verursacherinnen und Verursachern im Kanton entgegenzunehmen.

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