712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 148 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebühren und Kostenüberwälzung
Abfallwirtschaft - Organisation
§ 148 GWBA · Gebühren und Kostenüberwälzung
1. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen.
2. Die kantonale Schätzungskommission urteilt über Beschwerden gegen Abfallgebühren.