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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 146 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Planung

Abfallwirtschaft - Organisation
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§ 146 GWBA · Planung

1. Das Departement erarbeitet die Abfallplanung.

2. Der Entwurf der Abfallplanung wird den Interessierten zur Stellungnahme unterbreitet.

3. Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlossen.

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