712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 145 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltungsbereich
Abfallwirtschaft - Allgemeines
§ 145 GWBA · Geltungsbereich
1. Ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsorgung von Tierkörpern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unterstellt sind.