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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 145 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltungsbereich

Abfallwirtschaft - Allgemeines
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§ 145 GWBA · Geltungsbereich

1. Ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsorgung von Tierkörpern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unterstellt sind.

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