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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 140 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bemessung und Höhe der Abgaben

Abgaben auf Abfälle - ...
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§ 140 GWBA · Bemessung und Höhe der Abgaben

1. Die Abgaben bemessen sich nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls.

2. Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 15 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle und für Deponien des Typs E 5 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle.

3. Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere durch Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch massgebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkantonen, kann der Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb des Rahmens von 5 bis 25 Franken beschliessen.

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