Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 14 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeiten

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Grundlagenbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 GWBA · Zuständigkeiten

1. Das Departement führt Erhebungen von kantonalem Interesse durch über

a) die hydrologischen Verhältnisse;

b) den Zustand der ober- und unterirdischen Gewässer;

c) die Siedlungswasserwirtschaft und ihre volkswirtschaftlichen Aspekte;

d) andere Belange des Wasserbaus, der Gewässernutzung und des Gewässerschutzes.

2. Die Einwohnergemeinden führen die weiteren Erhebungen durch, die für ihre Belange erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse dem Departement mit.

← § 13 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 15 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →