712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 14 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeiten
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Grundlagenbeschaffung
§ 14 GWBA · Zuständigkeiten
1. Das Departement führt Erhebungen von kantonalem Interesse durch über
a) die hydrologischen Verhältnisse;
b) den Zustand der ober- und unterirdischen Gewässer;
c) die Siedlungswasserwirtschaft und ihre volkswirtschaftlichen Aspekte;
d) andere Belange des Wasserbaus, der Gewässernutzung und des Gewässerschutzes.
2. Die Einwohnergemeinden führen die weiteren Erhebungen durch, die für ihre Belange erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse dem Departement mit.