712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 139 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ausnahmen
Abgaben auf Abfälle - ...
§ 139 GWBA · Ausnahmen
1. Die Verbrennung von Klärschlamm sowie die Deponierung von Verbrennungsrückständen aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen sind von der Abgabe befreit.
2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Abfalllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus treffen, insbesondere Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton einer Abgabe unterliegen.
3. Der Regierungsrat verzichtet auf die Erhebung der Abgabe auf ausserkantonalen Abfällen.
4. Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Abgabe zurückerstatten.