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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 138 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Abgabepflicht

Abgaben auf Abfälle - ...
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§ 138 GWBA · Abgabepflicht

1. Die Abgaben werden erhoben bei den Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien oder direkt bei den Einwohnergemeinden, soweit diese ihre Siedlungsabfälle in Anlagen entsorgen, die nicht der Abgabepflicht unterstehen.

2. Die geleisteten Abgaben sind nach dem Verursacherprinzip zu überwälzen.

3. Die Bestimmungen über die Erhebung von Abfallabgaben sind bis Ende des Jahres 2040 befristet und fallen dann ersatzlos dahin.

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