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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 136 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bauen auf belasteten Standorten und schadstoffbelasteten Böden

Boden und belastete Standorte - Boden und belastete Standorte
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§ 136 GWBA · Bauen auf belasteten Standorten und schadstoffbelasteten Böden

1. Wer auf einem Grundstück, welches im Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der belasteten Böden eingetragen ist oder bei welchem Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens oder des mineralischen Untergrundes vorliegt, bauen oder bestehende Bauten entfernen will, muss das Grundstück auf Schadstoffe untersuchen.

1bis Der Baubehörde ist vor der Untersuchung zuhanden des Departements das Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme einzureichen.

1ter Das Departement ordnet die Untersuchung an. Mit der Untersuchung ist auch der Nachweis über die Einhaltung von Artikel 3 der AltlV vom 26. August 1998 zu erbringen.

1quater Sollten erhebliche Mengen belastetes Material ausgehoben werden, ist gestützt auf die Untersuchung ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten.

2. Das Departement beurteilt das Untersuchungsergebnis und bewilligt das darauf basierende Entsorgungskonzept.

3. Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen gleichzeitig mit der Beurteilung des Untersuchungsergebnisses und der Bewilligung des Entsorgungskonzeptes durch das Departement.

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