Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 135 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sicherstellung der Kostendeckung

Boden und belastete Standorte - Boden und belastete Standorte
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§ 135 GWBA · Sicherstellung der Kostendeckung

1. Zuständige Behörde für die Sicherstellung der Kostendeckung und die Bewilligung gemäss Art. 32dbis des USG ist das Departement.

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